Rechtsprechung
BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Rosa Markgräfler" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidungskraft der Wortmarke "Rosa Markgräfler" für Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung und Firmenpräsentation im Internet und anderen Medien
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Rosa Markgräfler" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. C MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006). - EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. C MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006). - EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. C MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006).
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Für die Waren und Dienstleistungen, für die eine Eintragung der Marke aus den zuvor genannten Gründen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen ihrer Eignung als beschreibende Angabe bzw. wegen eines engen sachlichen, beschreibenden Bezugs ausgeschlossen ist, fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); denn einer Angabe, die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt oder durch die lediglich ein enger sachlicher, beschreibender Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, fehlt auch die Fähigkeit, diese Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2008, 608 - EUROHYPO). - EuGH, 23.10.2003 - C-191/01
EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Dass - wie der Anmelder behauptet - das Wort "Rosa" zur Beschreibung von Weinen bisher im Verkehr nicht verwendet worden ist, vermag das Allgemeininteresse an der Freihaltung dieser Farbangabe für Weine nicht auszuschließen, weil eine Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie zur Beschreibung eines Merkmals einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden kann (EuGH a. a. O - GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT), was aus den zuvor genannten Gründen hier anzunehmen ist. - EuGH, 09.12.2009 - C-494/08
Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - …
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 534 - Pranahaus). - EuGH, 08.05.2008 - C-304/06
Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus BPatG, 31.10.2012 - 26 W (pat) 524/11
Für die Waren und Dienstleistungen, für die eine Eintragung der Marke aus den zuvor genannten Gründen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen ihrer Eignung als beschreibende Angabe bzw. wegen eines engen sachlichen, beschreibenden Bezugs ausgeschlossen ist, fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); denn einer Angabe, die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt oder durch die lediglich ein enger sachlicher, beschreibender Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, fehlt auch die Fähigkeit, diese Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2008, 608 - EUROHYPO).